EUKiGAbV
§ 3Verfahren des Datenabrufs
- 1.
- die Identifikationsnummer im Sinne des § 139b der Abgabenordnung und der Tag der Geburt,
- 2.
- die im Mitgliedstaat des ausländischen Trägers vergebene Identifikationsnummer und der Tag der Geburt oder
- 3.
- der oder die Vornamen, der Nachname und der Tag der Geburt.
- 1.
- Daten des zu berücksichtigenden Kindes:
- a)
- die Identifikationsnummer im Sinne des § 139b der Abgabenordnung,
- b)
- die im Mitgliedstaat des ausländischen Trägers vergebene Identifikationsnummer,
- c)
- die Vornamen und den Nachnamen sowie frühere Namen,
- d)
- den Tag der Geburt,
- e)
- das Geschlecht,
- f)
- die Staatsangehörigkeit,
- g)
- die gegenwärtige oder die letzte bekannte Anschrift oder den gewöhnlichen Aufenthalt sowie den Tag des Ein- und Auszugs,
- h)
- die Vornamen und den Nachnamen der Eltern,
- i)
- die Haushaltszugehörigkeit des Kindes im Sinne des § 64 Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes,
- j)
- in den Fällen des § 64 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes: den Vornamen und den Nachnamen der Person, die die höchste Unterhaltsrente zahlt,
- k)
- soweit die Voraussetzungen des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes vorliegen: die Angabe, dass eine Behinderung vorliegt,
- l)
- soweit die Voraussetzungen des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes vorliegen: die Art und den Zeitraum der Ausbildung,
- m)
- soweit die Voraussetzungen des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen: den Zeitraum der Meldung als Arbeitssuchender,
- n)
- die Höhe des gezahlten Kindergeldes,
- o)
- die Vornamen und den Nachnamen der vorrangig kindergeldberechtigten Person,
- p)
- die Vornamen und den Nachnamen des Zahlungsempfängers sowie die Angabe, ob ein Anwendungsfall des § 74 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegt;
- 2.
- Daten der Personen, denen Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder des § 65 des Einkommensteuergesetzes zustehen würde:
- a)
- die Identifikationsnummer im Sinne des § 139b Abgabenordnung,
- b)
- die von dem Wohnsitzstaat vergebene Identifikationsnummer,
- c)
- die Vornamen und Nachnamen sowie frühere Namen,
- d)
- den Tag der Geburt,
- e)
- das Geschlecht,
- f)
- die Staatsangehörigkeit,
- g)
- die gegenwärtige oder die letzte bekannte Anschrift oder den gewöhnlichen Aufenthalt sowie den Tag des Ein- und Auszugs,
- h)
- die Angaben nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis g für Zahlkinder im Familienverbund,
- i)
- den Familienstand,
- j)
- die Angabe zum Vorliegen einer Erwerbstätigkeit oder dem Bezug von Renten oder Pensionen nebst Zeitraum;
- 3.
- Antrags- und Leistungsdaten:
- a)
- den Tag der Antragstellung,
- b)
- den Grund der Ablehnung,
- c)
- die Angabe, ob die Familienkasse-BA eine vorläufige Entscheidung im Sinne der Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 getroffen hat,
- d)
- die Vor- oder die Nachrangentscheidung der Familienkasse-BA im Sinne des Artikels 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004,
- e)
- die Angabe, ob ein Bezug zu mindestens einem weiteren Mitgliedstaat besteht (Mehr-Länder-Konstellation).
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR137800022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9eab6a586cfbf79232eb258524132f0395eb1d4f6030e31d42a93b00b5e4d81a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 139b AOIdentifikationsnummer
„… Kind oder der kindergeldberechtigten Person mitzuteilen: 1. die Identifikationsnummer im Sinne des § 139b der Abgabenordnung und der Tag der Geburt, 2. die im Mitgliedstaat des ausländischen Trägers vergebene Identifikationsnummer und der Tag d …“