(1) Der automatisierte Abruf von Daten nach § 1 bedarf einer Abrufberechtigung. Die Abrufberechtigung erteilt die Familienkasse-BA. Die Erteilung einer Abrufberechtigung kommt in Betracht für Beschäftigte eines ausländischen Trägers, die Familienleistungen festzusetzen haben, sofern der ausländische Träger bei der Europäischen Kommission im öffentlichem Verzeichnis der europäischen Institutionen der Sozialen Sicherheit aufgelistet ist.
(2) Abrufberechtigungen sind auf die Daten zu beschränken, die zur Prüfung und Bemessung der Familienleistungen erforderlich sind.
(3) Voraussetzung für die Erteilung einer Abrufberechtigung ist der Abschluss einer schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsvereinbarung zwischen der Familienkasse-BA und dem ausländischen Träger.
(4) Das Bundeszentralamt für Steuern hat die Verwaltungsvereinbarung nach Absatz 3 vor Abschluss zu genehmigen. Voraussetzung für die Genehmigung ist, dass der jeweilige ausländische Träger der Familienkasse-BA einen vergleichbaren Zugang zu seinen Daten ermöglicht oder sich zur Einrichtung eines vergleichbaren Zugangs verpflichtet.
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