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EUKiGAbV

Eingangsformel

Verordnung über den automatisierten Abruf von Daten der Familienkassen durch Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Auf Grund des § 68 Absatz 6 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, der durch Artikel 9 Nummer 8 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR137800022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9eab6a586cfbf79232eb258524132f0395eb1d4f6030e31d42a93b00b5e4d81a

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