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EUGewSchVG

§ 9Maßnahmen nach Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung

Gesetz zum Europäischen Gewaltschutzverfahren

(1) Erkennt das Gericht die Europäische Schutzanordnung an, so erlässt es zugleich eine geeignete Maßnahme nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes, die in höchstmöglichem Maße der angeordneten Schutzmaßnahme entspricht. § 3 des Gewaltschutzgesetzes gilt entsprechend.
(2) Das Gericht unterrichtet die geschützte Person, die gefährdende Person und die Anordnungsbehörde über die nach Absatz 1 erlassene Maßnahme und über die möglichen Rechtsfolgen eines Verstoßes. Die Anschrift oder andere Kontaktangaben der geschützten Person werden der gefährdenden Person nicht offengelegt, es sei denn, diese Angaben sind für die Vollstreckung der gemäß Absatz 1 erlassenen Maßnahme notwendig. § 216a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 5 G v. 10.8.2021 I 3424

Hinweis: Änderung durch Art. 6 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR196410014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9bbd09dce2ad540ed7c0d4636422f9b1a7361b373735cace024099e22cfd3a4a

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 216a FamFGMitteilung von Entscheidungen

    „… ei denn, diese Angaben sind für die Vollstreckung der gemäß Absatz 1 erlassenen Maßnahme notwendig. § 216a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.“