EUGewSchVG
§ 11Aufhebung einer nach § 9 Absatz 1 erlassenen Maßnahme
Gesetz zum Europäischen Gewaltschutzverfahren
- 1.
- die geschützte Person ihren Wohnsitz nicht im Inland hat, sich nicht oder nicht mehr im Inland aufhält oder das Inland endgültig verlassen hat,
- 2.
- die zugrunde liegende Europäische Schutzanordnung im anordnenden Mitgliedstaat geändert worden ist und das Gericht eine Änderung auch der nach § 9 Absatz 1 erlassenen Maßnahme gemäß § 12 Absatz 2 ablehnt oder
- 3.
- ihm ein Urteil im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI oder eine Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 4 des Rahmenbeschlusses 2009/829/JI übermittelt wird.
Stand: Geändert durch Art. 5 G v. 10.8.2021 I 3424
Hinweis: Änderung durch Art. 6 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR196410014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9bbd09dce2ad540ed7c0d4636422f9b1a7361b373735cace024099e22cfd3a4a