(1) Unterrichtet die Anordnungsbehörde das Gericht von der Änderung der Europäischen Schutzanordnung, so ändert das Gericht auch die auf deren Grundlage nach § 9 Absatz 1 erlassene Maßnahme unter Beachtung von § 9 Absatz 1 ab.
(2) Das Gericht kann die Änderung gemäß Absatz 1 ablehnen, wenn die Anerkennung der geänderten Europäischen Schutzanordnung nach § 6 Nummer 1 oder Nummer 2 versagt werden könnte.
(3) Wird eine Maßnahme, die nach § 9 Absatz 1 erlassen wurde, gemäß Absatz 1 geändert oder wird die Änderung einer Maßnahme, die nach § 9 Absatz 1 erlassen wurde, gemäß Absatz 2 abgelehnt, setzt das Gericht die Anordnungsbehörde, die geschützte Person und die gefährdende Person hiervon unverzüglich in Kenntnis.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 5 G v. 10.8.2021 I 3424
Hinweis: Änderung durch Art. 6 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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