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EUGewSchVG

§ 7Entscheidung über die Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung

Gesetz zum Europäischen Gewaltschutzverfahren

(1) Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss ohne Anhörung der gefährdenden Person.
(2) Im Fall der Ablehnung der Anerkennung unterrichtet das Gericht
1.
die Anordnungsbehörde und die geschützte Person unverzüglich über die ablehnende Entscheidung und die Gründe hierfür und
2.
die geschützte Person über die Möglichkeit, den Erlass einer Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz zu beantragen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 5 G v. 10.8.2021 I 3424

Hinweis: Änderung durch Art. 6 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR196410014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9bbd09dce2ad540ed7c0d4636422f9b1a7361b373735cace024099e22cfd3a4a

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