EUGewSchVG
§ 7Entscheidung über die Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
Gesetz zum Europäischen Gewaltschutzverfahren
- 1.
- die Anordnungsbehörde und die geschützte Person unverzüglich über die ablehnende Entscheidung und die Gründe hierfür und
- 2.
- die geschützte Person über die Möglichkeit, den Erlass einer Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz zu beantragen.
Stand: Geändert durch Art. 5 G v. 10.8.2021 I 3424
Hinweis: Änderung durch Art. 6 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR196410014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9bbd09dce2ad540ed7c0d4636422f9b1a7361b373735cace024099e22cfd3a4a