ESiV
§ 13Unterrichtungspflichten der Sicherheitsbehörde über Sicherheitsbescheinigungen
Verordnung über die Sicherheit des Eisenbahnsystems
- 1.
- Name und Anschrift des Eisenbahnverkehrsunternehmens, dem eine Sicherheitsbescheinigung erstmalig erteilt, erneuert, geändert oder widerrufen worden ist,
- 2.
- Angaben zu Art und Umfang der Eisenbahnverkehrsdienste,
- 3.
- das Ausstellungsdatum der Sicherheitsbescheinigung,
- 4.
- die Gültigkeitsdauer der Sicherheitsbescheinigung,
- 5.
- die Bezeichnung des von der Sicherheitsbescheinigung erfassten geografischen Tätigkeitsgebiets sowie
- 6.
- im Fall eines Widerrufs der Sicherheitsbescheinigung die Gründe für den Widerruf.
Sonst: Ersetzt V 930-9-12 v. 5.7.2007 I 1305, 1318 (ESiV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR129810020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 189ad611cd2cf388a3c35cf692ffb09452a1f19cd2cbdd85517b84347d0a6341