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ESiV

§ 11Widerruf einer Sicherheitsbescheinigung der Agentur

Verordnung über die Sicherheit des Eisenbahnsystems

(1) Die Sicherheitsbehörde kann bei der Agentur beantragen, die Sicherheitsbescheinigung ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn die Sicherheitsbehörde
1.
festgestellt hat, dass das Eisenbahnverkehrsunternehmen, dem die Agentur die Sicherheitsbescheinigung erteilt hat, die Voraussetzungen für die Erteilung der Sicherheitsbescheinigung nicht mehr erfüllt, oder
2.
gegen das Eisenbahnverkehrsunternehmen, dem die Agentur die Sicherheitsbescheinigung erteilt hat, Maßnahmen nach § 5a Absatz 2 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes getroffen hat, die länger als drei Monate wirksam sind, um ein schwerwiegendes Sicherheitsrisiko abzuwehren.
(2) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Agentur und der Sicherheitsbehörde im Sinne des Artikels 17 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 gilt das Verfahren nach Artikel 10 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/798 entsprechend. Maßnahmen, die die Sicherheitsbehörde nach § 5a Absatz 2 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes getroffen hat, werden ausgesetzt, wenn die Sicherheitsbescheinigung nach Durchführung des Verfahrens nicht widerrufen oder nur teilweise widerrufen wird.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 930-9-12 v. 5.7.2007 I 1305, 1318 (ESiV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR129810020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 189ad611cd2cf388a3c35cf692ffb09452a1f19cd2cbdd85517b84347d0a6341

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