ESiV
§ 14Voraussetzungen für die Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung
Verordnung über die Sicherheit des Eisenbahnsystems
- 1.
- ein Sicherheitsmanagementsystem eingerichtet hat, das mindestens die Anforderungen des Artikels 9 Absatz 1 bis 5 der Richtlinie (EU) 2016/798 erfüllt, und
- 2.
- die besonderen Anforderungen für eine sichere Planung, Instandhaltung und einen sicheren Betrieb der Schienenwege einschließlich der Steuerungs- und Sicherungssysteme erfüllt.
Sonst: Ersetzt V 930-9-12 v. 5.7.2007 I 1305, 1318 (ESiV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR129810020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 189ad611cd2cf388a3c35cf692ffb09452a1f19cd2cbdd85517b84347d0a6341