ESiV
§ 10Widerruf einer Sicherheitsbescheinigung
Verordnung über die Sicherheit des Eisenbahnsystems
- 1.
- die Bescheinigung nicht in der vorgeschriebenen Weise genutzt wird,
- 2.
- die Bescheinigung nicht vor Ablauf eines Jahres nach ihrer Ausstellung genutzt wird, oder
- 3.
- sich die Rechtsvorschriften über die Betriebssicherheit wesentlich geändert haben.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Sonst: Ersetzt V 930-9-12 v. 5.7.2007 I 1305, 1318 (ESiV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR129810020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 189ad611cd2cf388a3c35cf692ffb09452a1f19cd2cbdd85517b84347d0a6341