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ESiV

§ 10Widerruf einer Sicherheitsbescheinigung

Verordnung über die Sicherheit des Eisenbahnsystems

(1) Die Sicherheitsbescheinigung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn
1.
die Bescheinigung nicht in der vorgeschriebenen Weise genutzt wird,
2.
die Bescheinigung nicht vor Ablauf eines Jahres nach ihrer Ausstellung genutzt wird, oder
3.
sich die Rechtsvorschriften über die Betriebssicherheit wesentlich geändert haben.
(2) Wird eine Sicherheitsbescheinigung ganz oder teilweise widerrufen, kann der Inhaber der Sicherheitsbescheinigung eine Überprüfung entsprechend § 8 verlangen.
(3) Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten unberührt, wenn die Sicherheitsbehörde Sicherheitsbescheinigungsstelle war.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 10 Abs. 1 und 3: Zur Geltung vgl. § 16 Abs. 4 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 930-9-12 v. 5.7.2007 I 1305, 1318 (ESiV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR129810020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 189ad611cd2cf388a3c35cf692ffb09452a1f19cd2cbdd85517b84347d0a6341

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