(1) Über die für das jeweils folgende Rechnungsjahr (1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres) geplante Wirtschaftsförderung des Sondervermögens stellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen einen Wirtschaftsplan auf. Dieser enthält die für die Wirtschaftsförderung des Sondervermögens vorgesehenen Fördermaßnahmen und Programme sowie die dafür einzusetzenden Mittel. Darüber hinaus werden die voraussichtlichen zukünftigen Risiken und Belastungen ausgewiesen. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. In den Wirtschaftsplan ist außerdem der Bericht der Kreditanstalt für Wiederaufbau über die Verwendung des eingebrachten Eigenkapitals und des gewährten Nachrangdarlehens aufzunehmen.
(2) Der Wirtschaftsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahres durch Gesetz festgestellt. Liegt das Wirtschaftsplangesetz zum Beginn des Rechnungsjahres noch nicht vor, kann die Wirtschaftsförderung des Sondervermögens auf der Grundlage des Wirtschaftsplans des Vorjahres weitergeführt werden, soweit die Erzielung der Einnahmen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen sichergestellt ist.
(3) Einzelne Ausgabeansätze des Wirtschaftsplans können überschritten werden, soweit andere Ansätze entfallen, sich verringern oder sich die Einnahmen entsprechend erhöhen.
(4) Die in dem Wirtschaftsplan des Sondervermögens vorgesehenen Ausgabemittel sind insoweit übertragbar, als die tatsächlich aufgekommenen Einnahmen nicht verwendet sind.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 246 V v. 31.8.2015 I 1474
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