ERPVerwG 2007
§ 6Kapitalanlagen in der Kreditanstalt für Wiederaufbau
Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
- a)
- Vergütung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau in einer Höhe, die es erlaubt, gemeinsam mit den übrigen Erträgen des Sondervermögens Substanz und Förderung in vollem Umfang sicher zu stellen;
- b)
- Verpflichtung zu jährlichem Bericht über die Verwendung des in die Kreditanstalt für Wiederaufbau eingebrachten Eigenkapitals, des gewährten Nachrangdarlehens und der Erträge;
- c)
- Wert der Vermögensgegenstände zum Zeitpunkt des Vermögensübergangs;
- d)
- Sicherung der Verwendung der Erträge entsprechend den Rahmenvorgaben des Sondervermögens;
- e)
- Regelung zu den Förderlasten einschließlich der Bearbeitungskosten;
- f)
- Verzicht der Kreditanstalt für Wiederaufbau auf Eigenkapitalkosten, soweit das einzusetzende Unterlegungskapital durch das eingebrachte haftende Eigenkapital und das gewährte Nachrangdarlehen abgedeckt ist.
Stand: Geändert durch Art. 246 V v. 31.8.2015 I 1474
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR116010007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 21c2eeaa18aa93061d1a0db3c38b396f093c40c1f67a864e409ad7980f5a4405