Zum Gesetzesinhalt

ERPVerwG 2007

§ 11Jahresabschluss

Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung für das Sondervermögen auf.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellt außerdem zum 31. Dezember eines jeden Jahres einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung). Der Jahresabschluss ist im Rahmen des jährlichen Gesetzes über den Wirtschaftsplan zu veröffentlichen.
(3) Die Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofs bleiben unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 246 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR116010007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 21c2eeaa18aa93061d1a0db3c38b396f093c40c1f67a864e409ad7980f5a4405

XML-Quelle beim Herausgeber