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ERPVerwG 2007

§ 10Kosten

Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens

Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt das Sondervermögen, soweit sie nicht vom Bund getragen werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 246 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR116010007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 21c2eeaa18aa93061d1a0db3c38b396f093c40c1f67a864e409ad7980f5a4405

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage ERPWiPlanG 2026(zu § 1) Wirtschaftsplan

    „… Wahrnehmung seiner Aufgaben bei der Verwaltung des ERP-Sondervermögens gemäß § 1 in Verbindung mit § 10 ERP-Verwaltungsgesetz. Hierbei geht es insbesondere um Aufgaben, die sich aus der Beteiligung des ERP-Sondervermögens an der Kreditanstalt fü …“