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ERPVerwG 2007

§ 7Fördertätigkeit

Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens

(1) Im Rahmen der Zweckbestimmung können Fördermaßnahmen durchgeführt werden, insbesondere Darlehen gewährt und Zinslasten aus der Verbilligung von Darlehen getragen werden. Darüber hinaus können Sicherheiten bestellt, Gewährleistungen und Bürgschaften eingegangen sowie Beteiligungen erworben werden. Für die hiermit verbundenen Risiken ist in geeigneter Weise Vorsorge zu treffen. Im Ausnahmefall können auch Zuschüsse gewährt werden.
(2) Bei zeitweise nicht ausreichenden Erträgen kann die Kreditanstalt für Wiederaufbau dem Sondervermögen nach Maßgabe der Ermächtigung im jährlichen Gesetz über den Wirtschaftsplan vorübergehend verzinsliche rückzahlbare Mittel bereitstellen. Kredite am Kapitalmarkt darf das Sondervermögen nicht aufnehmen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 246 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR116010007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 21c2eeaa18aa93061d1a0db3c38b396f093c40c1f67a864e409ad7980f5a4405

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