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ERPVerwG 2007

§ 4Getrennte Vermögensverwaltung

Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens

(1) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
(2) Der Bund haftet für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens; dieses haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 246 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR116010007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 21c2eeaa18aa93061d1a0db3c38b396f093c40c1f67a864e409ad7980f5a4405

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