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ERPVerwG 2007

§ 12Prüfungsrechte des Sondervermögens

Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens

(1) Das Sondervermögen kann unmittelbar oder durch Beauftragte von allen natürlichen oder juristischen Personen, die durch die Wirtschaftsförderung des Sondervermögens finanziell begünstigt worden sind, Auskünfte oder Einsicht in die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere verlangen. Das Gleiche gilt gegenüber den Begünstigten in den Fällen, in denen im Rahmen der Wirtschaftsförderung Sicherheiten bestellt, Bürgschaften oder Gewährleistungen übernommen oder Beteiligungen erworben worden sind.
(2) Das gleiche Recht besteht gegenüber den Banken und sonstigen Institutionen, die bei der Durchführung der Wirtschaftsförderung nach diesem Gesetz für das Sondervermögen tätig geworden sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 246 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR116010007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 21c2eeaa18aa93061d1a0db3c38b396f093c40c1f67a864e409ad7980f5a4405

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