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EnStatG

§ 7Erhebungen über Flüssiggas, Klärgas, Klärschlamm, Tiefengeothermie, Biokraftstoffe, Mineralöl und Mineralölerzeugnisse

Energiestatistikgesetz

Die Erhebungen erfassen, jeweils bezogen auf das Inland, jährlich für das Vorjahr
1.
bei allen Unternehmen, die jährlich mindestens 100 Tonnen Flüssiggas an Letztverbraucher oder Wiederverkäufer abgeben, länderweise die abgegebene Menge von Flüssiggas, getrennt nach Abnehmergruppen,
2.
bei allen Betreibern von Anlagen, die Klärgas erzeugen oder Klärschlamm zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme einsetzen, Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
a)
die Menge des gewonnenen Klärgases und die Menge des gewonnenen Klärschlamms zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme, getrennt nach Energiegehalt,
b)
die Menge des genutzten Klärgases, getrennt nach Verwendungsarten,
c)
die Menge des abgegebenen Klärgases, getrennt nach Abnehmergruppen,
d)
die Menge der aus Klärgas und Klärschlamm erzeugten und abgegebenen Elektrizität und Wärme,
e)
die installierte elektrische Nettonennleistung und thermische Nettonennleistung der Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme,
3.
bei allen Betreibern von Anlagen zur Nutzung der Tiefengeothermie Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
a)
die Art und die Leistung der Anlagen,
b)
die Menge der erzeugten Wärme und Elektrizität, getrennt nach Verwendungsarten,
c)
die Menge der abgegebenen Wärme und Elektrizität, getrennt nach Abnehmergruppen,
4.
bei allen Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Biokraftstoffen Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
a)
die Art und die Leistung der Anlagen,
b)
die Menge der eingesetzten Bioenergieträger, jeweils getrennt nach Art und Herkunft aus dem In- und Ausland,
c)
die Menge der erzeugten Biokraftstoffe, getrennt nach Arten,
d)
die Menge der eingeführten und die Menge der ausgeführten Biokraftstoffe, getrennt nach Arten,
e)
die Menge der abgegebenen Biokraftstoffe, getrennt nach Arten,
5.
bei allen Unternehmen, die Mineralöl fördern oder Mineralölerzeugnisse herstellen oder herstellen lassen, Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
a)
die Menge des geförderten Mineralöls,
b)
die eingesetzte Menge von Mineralöl, von zur Verarbeitung bestimmten Mineralölerzeugnissen und von sonstigen Einsatzstoffen in Verarbeitungsanlagen,
c)
die zur Herstellung von Mineralölerzeugnissen eigenverbrauchte Menge an Mineralöl und Mineralölerzeugnissen,
d)
die Menge der hergestellten Mineralölerzeugnisse,
e)
die Bestandsmengen von Mineralöl und Mineralölerzeugnissen,
6.
bei allen Unternehmen, die Heizöle oder Flugkraftstoffe an Letztverbraucher abgeben, länderweise die Menge der abgesetzten Mineralölerzeugnisse, getrennt nach Erzeugnissen und Abnehmergruppen.
Soweit den statistischen Ämtern der Länder die Daten nach Satz 1 Nummer 5 aus Erhebungen anderer Behörden zur Verfügung gestellt werden, ist von der Durchführung der Erhebung nach Satz 1 Nummer 5 abzusehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 80 G v. 20.11.2019 I 1626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR039200017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f901c26f3bd11c0750d216a4f9ce3e3b145b8763238528813e44d7106a53ad1b

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