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EnStatG

§ 9Hilfsmerkmale

Energiestatistikgesetz

Hilfsmerkmale bei der Erhebung sind:
1.
Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmens, des Betriebes oder der sonstigen Einrichtung,
2.
Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,
3.
Art und Standort der Anlagen.
Bei Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen ist der Standort der Anlage kein Hilfsmerkmal, sondern Erhebungsmerkmal nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 80 G v. 20.11.2019 I 1626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR039200017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f901c26f3bd11c0750d216a4f9ce3e3b145b8763238528813e44d7106a53ad1b

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