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EnStatG

§ 10Auskunftspflicht

Energiestatistikgesetz

(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 9 Satz 1 Nummer 2 ist freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind
1.
für die Erhebungen nach § 3 Absatz 1 bis 4:
a)
die Leitungen der Unternehmen, Betriebe oder sonstigen Einrichtungen, die Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung betreiben, andere mit Energie versorgen, einen anderen Energieversorger mit Elektrizität beliefern oder ein Netz für die allgemeine Versorgung betreiben,
b)
die Leitungen der Unternehmen, Betriebe oder sonstigen Einrichtungen, die sich der Anlagen zur Übertragung und Verteilung bedienen,
c)
die Leitungen der Unternehmen, Betriebe oder sonstigen Einrichtungen zur thermischen Verwertung von Abfällen,
2.
für die Erhebung nach § 3 Absatz 5 die Leitungen der Unternehmen oder Betriebe des Bergbaus, des Verarbeitenden Gewerbes oder der Gewinnung von Steinen und Erden, soweit diese Unternehmen oder Betriebe Anlagen zur Erzeugung für die Eigenversorgung betreiben,
3.
für die Erhebung nach § 4 Absatz 1 die Leitungen der Unternehmen, Betriebe oder sonstigen Einrichtungen, die Anlagen zur Gewinnung, zum Transport oder zur Speicherung von Erdgas betreiben,
4.
für die Erhebung nach § 4 Absatz 2:
a)
die Leitungen der Unternehmen, Betriebe oder sonstigen Einrichtungen, die Anlagen zur Gewinnung, zum Transport oder zur Speicherung von Erdgas betreiben,
b)
die Leitungen der Unternehmen, die Großhändler sind und Ein- und Ausfuhr betreiben,
5.
für die Erhebung nach § 4 Absatz 3:
a)
die Leitungen der Unternehmen, Betriebe oder sonstigen Einrichtungen, die Anlagen zur Gewinnung, zur Erzeugung, zum Transport, zur Speicherung, zum Vertrieb oder zur leitungsgebundenen Verteilung von Gas betreiben,
b)
die Leitungen der Unternehmen, Betriebe oder sonstigen Einrichtungen, die sich der Anlagen zur leitungsgebundenen Verteilung von Gas bedienen,
c)
die Leitungen der Unternehmen, die Gaslieferant oder Großhändler sind,
6.
für die Erhebung nach § 5:
a)
die Leitungen der Unternehmen, Betriebe oder sonstigen Einrichtungen, die Heizwerke oder Anlagen zur netzgebundenen Wärmeversorgung einschließlich wärmegeführter Blockheizkraftwerke betreiben,
b)
die Leitungen der Unternehmen, Betriebe oder sonstigen Einrichtungen, die sich der Anlagen zur Verteilung bedienen,
7.
für die Erhebung nach § 6 die Leitungen der Unternehmen,
8.
für die Erhebung nach § 7 Satz 1 Nummer 1 die Leitungen der Unternehmen, die Flüssiggas an Letztverbraucher oder Wiederverkäufer abgeben,
9.
für die Erhebungen nach § 7 Satz 1 Nummer 2 bis 4 die Leitungen der Unternehmen, Betriebe oder sonstigen Einrichtungen, die die Anlagen betreiben,
10.
für die Erhebungen nach § 7 Satz 1 Nummer 5 die Leitungen der Unternehmen, die Mineralöl fördern oder Mineralölerzeugnisse herstellen oder herstellen lassen,
11.
für die Erhebungen nach § 7 Satz 1 Nummer 6 die Leitungen der Unternehmen, die Heizöle oder Flugkraftstoffe an Letztverbraucher abgeben,
12.
für die Erhebung nach § 8 die Leitungen der Betriebe und Einrichtungen.
Von der Auskunftspflicht nach Satz 1 Nummer 5 ausgenommen sind Unternehmen, Betriebe oder sonstige Einrichtungen, die Anlagen zur Gewinnung, zum Transport oder zur Speicherung von Biogas betreiben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 80 G v. 20.11.2019 I 1626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR039200017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f901c26f3bd11c0750d216a4f9ce3e3b145b8763238528813e44d7106a53ad1b

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