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Ems LV

§ 9Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen auf Antrag für Seeschiffe

Verordnung über die Verwaltung und Ordnung des Seelotsreviers Ems

(1) Führer von Seeschiffen können auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde von der Lotsenannahmepflicht befreit werden
1.
auf einer Fahrtstrecke zwischen der Lotsenversetzposition „Westerems“ und Emden, wenn sie diese zuvor mit diesem Schiff innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens 24 mal unter Lotsenberatung an Bord befahren haben und sie den Nachweis darüber durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 erbringen,
2.
sie in einer Prüfung vor der Schifffahrtspolizeibehörde ausreichende Kenntnisse der Fahrwasserverhältnisse und der Verkehrsvorschriften nachweisen und
3.
sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen und dieses durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 versichern.
(2) Führer von Fahrzeugen, welche auf dem Seelotsrevier mit Arbeiten beim Ausbau oder der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen beschäftigt sind, können auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde von der Lotsenannahmepflicht befreit werden
1.
auf einer Fahrtstrecke, wenn sie diese zuvor mit diesem Fahrzeug innerhalb der letzten zwölf Monate seit Beginn des Auftrags mindestens sechsmal unter Lotsenberatung befahren haben und sie den Nachweis darüber durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 erbringen,
2.
sie in einer Prüfung vor der Schifffahrtspolizeibehörde ausreichende Kenntnisse der Fahrwasserverhältnisse und der Verkehrsvorschriften nachweisen und
3.
sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen und dieses durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 versichern.
(3) Die Befreiung nach Absatz 1 oder Absatz 2 entbindet den Führer eines Seeschiffes nur von der Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen,
1.
solange das Schiff mit einem einwandfrei arbeitenden Radargerät sowie mit einer einwandfrei arbeitenden UKW-Sprechfunkanlage mit den für die zu befahrende Strecke erforderlichen Kanälen ausgerüstet ist und
2.
solange der Tiefgang unter 6 m liegt.
Die Tiefgangsbeschränkung nach Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Fahrzeuge nach Absatz 2.
(4) Nach bestandener Prüfung wird dem Schiffsführer eine auf seinen und den Namen des Schiffes oder Fahrzeuges lautende Bescheinigung über die Befreiung von der Lotsenannahmepflicht ausgestellt und ausgehändigt, die an Bord mitzuführen ist. Die Befreiung gilt für die Dauer von 12 Monaten.
(5) Die Befreiung kann auf Antrag um jeweils 12 Monate verlängert werden, wenn der Schiffsführer in den vorangegangenen 12 Monaten mit dem Schiff nach Absatz 1 die Fahrtstrecke mindestens zwölfmal oder mit dem Fahrzeug nach Absatz 2 mindestens dreimal befahren hat.
(6) Die Befreiung kann auf Antrag auf ein typgleiches Schiff übertragen werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.8.2024 I Nr. 262

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR504120003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f60648cb9898b3f9cbd0627d93f3630dd8186b41f09feed0ef90fc90df5d2546

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… Absatz 5 und § 12 Absatz 5 WIROST-LV 210 38 Verlängerung der Befreiung von der Lotsenannahmepflicht § 9 Absatz 5 Ems LV § 9 Absatz 5 Weser/Jade-LV § 10 Absatz 6 Ems LV § 10 Absatz 6 Weser/Jade-LV § 9 Absatz 4, § 10 Absatz 6 Elbe-LV § 11 Ab …“