Ems LV
§ 9Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen auf Antrag für Seeschiffe
Verordnung über die Verwaltung und Ordnung des Seelotsreviers Ems
- 1.
- auf einer Fahrtstrecke zwischen der Lotsenversetzposition „Westerems“ und Emden, wenn sie diese zuvor mit diesem Schiff innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens 24 mal unter Lotsenberatung an Bord befahren haben und sie den Nachweis darüber durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 erbringen,
- 2.
- sie in einer Prüfung vor der Schifffahrtspolizeibehörde ausreichende Kenntnisse der Fahrwasserverhältnisse und der Verkehrsvorschriften nachweisen und
- 3.
- sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen und dieses durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 versichern.
- 1.
- auf einer Fahrtstrecke, wenn sie diese zuvor mit diesem Fahrzeug innerhalb der letzten zwölf Monate seit Beginn des Auftrags mindestens sechsmal unter Lotsenberatung befahren haben und sie den Nachweis darüber durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 erbringen,
- 2.
- sie in einer Prüfung vor der Schifffahrtspolizeibehörde ausreichende Kenntnisse der Fahrwasserverhältnisse und der Verkehrsvorschriften nachweisen und
- 3.
- sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen und dieses durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 versichern.
- 1.
- solange das Schiff mit einem einwandfrei arbeitenden Radargerät sowie mit einer einwandfrei arbeitenden UKW-Sprechfunkanlage mit den für die zu befahrende Strecke erforderlichen Kanälen ausgerüstet ist und
- 2.
- solange der Tiefgang unter 6 m liegt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.8.2024 I Nr. 262
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR504120003
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f60648cb9898b3f9cbd0627d93f3630dd8186b41f09feed0ef90fc90df5d2546
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… Absatz 5 und § 12 Absatz 5 WIROST-LV 210 38 Verlängerung der Befreiung von der Lotsenannahmepflicht § 9 Absatz 5 Ems LV § 9 Absatz 5 Weser/Jade-LV § 10 Absatz 6 Ems LV § 10 Absatz 6 Weser/Jade-LV § 9 Absatz 4, § 10 Absatz 6 Elbe-LV § 11 Ab …“