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Ems LV

§ 12Befreiung von der Lotsenannahmepflicht in besonderen Fällen

Verordnung über die Verwaltung und Ordnung des Seelotsreviers Ems

Die Schifffahrtspolizeibehörde kann den Führer eines Schiffes in besonderen Einzelfällen über die Vorschriften der §§ 8 bis 10 hinaus nach Anhörung der Lotsenbrüderschaft von der Lotsenannahmepflicht befreien.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.8.2024 I Nr. 262

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR504120003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f60648cb9898b3f9cbd0627d93f3630dd8186b41f09feed0ef90fc90df5d2546

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… z 1 SeeLAuFV § 4 SeelotRevierV 38,35 33 Befreiung von der Lotsenannahmepflicht in besonderen Fällen § 12 Ems LV § 12 Weser/Jade-LV § 12 Elbe-LV § 16 NOK-LV § 14 WIROST-LV 117 – 208 34 Ersatz einer Bescheinigung über die Befreiung v …“