Zum Gesetzesinhalt

Ems LV

§ 11Stellvertreter des Schiffsführers

Verordnung über die Verwaltung und Ordnung des Seelotsreviers Ems

Die Vorschriften der §§ 8 bis 10 über die Befreiung von der Lotsenannahmepflicht gelten auch für den Stellvertreter des Schiffführers, wenn er die nautische Führung des Schiffes übernimmt. Der Stellvertreter kann seine Befreiung nur dann in Anspruch nehmen, wenn auch der Schiffsführer von der Lotsenannahmepflicht befreit ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.8.2024 I Nr. 262

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR504120003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f60648cb9898b3f9cbd0627d93f3630dd8186b41f09feed0ef90fc90df5d2546

XML-Quelle beim Herausgeber