Ems LV
§ 10Befreiung für Tankschiffe
Verordnung über die Verwaltung und Ordnung des Seelotsreviers Ems
- 1.
- Führer eines See- oder Binnentankschiffes als Einhüllenoder Doppelhüllenschiff mit einer Länge bis einschließlich 60 m und einer Breite bis einschließlich 10 m,
- 2.
- Führer eines See- oder Binnentankschiffes mit einer Länge bis einschließlich 90 m, einer Breite bis einschließlich 13 m und einem Tiefgang von nicht mehr als 6,00 m, welches die Voraussetzungen
- a)
- als Doppelhüllenschiff
- aa)
- nach Nummer 13 F Abs. 3 der Anlage 1 des Internationalen Übereinkommens vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem Protokoll vom 17. Februar 1978 zu dem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2) in der jeweils geltenden Fassung oder
- bb)
- im Sinne der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt in der jeweils geltenden Fassung oder
- b)
- als Einhüllenschiff mit einem AIS-Gerät mit graphischer Zieldarstellung
- aa)
- nach der Richtlinie 96/98 EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. EG Nr. L 46, Anhang A.1/4.32) oder
- bb)
- nach der Verordnung (EG) Nr. 415/2007 der Kommission vom 13. März 2007 zu den technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme nach Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 105 S. 35) erfüllt.
- 1.
- für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 1: Länge 67 m und Breite 10,70 m,
- 2.
- für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 2: Länge 95 m und Breite 13,50 m,
- 3.
- für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a mit einem Tiefgang von nicht mehr als 3,80 m: Länge 100 m und Breite 14,00 m.
- 1.
- eine Fahrtstrecke innerhalb der letzten zwölf Monate mit
- a)
- einem See- oder Binnentankschiff nach Absatz 1 Nr. 1 sechsmal
- b)
- demselben Schiff nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a mindestens zwölfmal oder
- c)
- demselben Schiff nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b mindestens sechzehnmal
unter Lotsenberatung an Bord befahren hat und er den Nachweis darüber durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 erbringt, - 2.
- in einer Prüfung vor der Schifffahrtspolizeibehörde ausreichende Kenntnisse der Fahrwasserverhältnisse, der Verkehrsvorschriften und des Notfallmanagements nachweist und
- 3.
- über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt und dieses durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 versichert.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.8.2024 I Nr. 262
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR504120003
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f60648cb9898b3f9cbd0627d93f3630dd8186b41f09feed0ef90fc90df5d2546
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… z 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 Ems LV § 9 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 Weser/Jade-LV § 10 Absatz 3 Nummer 2 Ems LV § 10 Absatz 3 Nummer 2 Weser/Jade-LV § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 10 Absatz 3 Nummer 2 Elbe-LV § 11 Absatz 1 Nummer …“