(1) Von der Lotsenannahmepflicht befreit sind Führer von Seeschiffen mit einer Länge bis einschließlich 120 m, einer Breite bis einschließlich 19 m und einem Tiefgang bis einschließlich 6 m
1.
auf einer Fahrtstrecke, wenn sie diese zuvor mit diesem Schiff innerhalb der letzten 12 Monate mindestens sechsmal unter Lotsenberatung an Bord befahren haben und sie den Nachweis darüber durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 erbringen,
2.
sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen und dieses durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 versichern und
3.
solange das Schiff mit einem einwandfrei arbeitenden Radargerät sowie mit einer einwandfrei arbeitenden UKW-Sprechfunkanlage mit den für die zu befahrende Strecke erforderlichen Kanälen ausgerüstet ist.
(2) Für Schiffsführer, die eine Befreiung nach Absatz 1 bereits erfahren haben, reduzieren sich beim Erwerb weiterer Befreiungen nach Absatz 1 auf dieser Fahrtstrecke die Erfahrungsreisen nach Absatz 1 Nr. 1 auf drei Fahrten unter Lotsenberatung an Bord.
(3) Hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes kann nach Maßgabe des § 1 Abs. 8 interpoliert werden. Als Obergrenze gelten 125 m Länge und 19,50 m Breite.
(4) Die Befreiung gilt für zwölf Monate und verlängert sich um jeweils zwölf Monate, wenn der Schiffsführer mit demselben Schiff in den vorangegangenen zwölf Monaten die Fahrtstrecke mindestens sechsmal befahren hat. Der Schiffsführer hat die Fahrten auf Verlangen der Schifffahrtspolizeibehörde nachzuweisen.
(5) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann die Befreiung auf Antrag auf ein typgleiches Schiff übertragen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.8.2024 I Nr. 262
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