Ems LV
§ 5Lotsenanforderung und Versetzmanöver
Verordnung über die Verwaltung und Ordnung des Seelotsreviers Ems
- 1.
- den Namen, die Länge, die Breite und die Bruttoraumzahl des Schiffes,
- 2.
- den tatsächlichen Tiefgang des Schiffes,
- 3.
- die Position der Übernahme des Seelotsen,
- 4.
- den Tag (zweistellig) und die Ortszeit (vierstellig) der voraussichtlichen Auskunft oder Abfahrt bei oder von der Position der Übernahme des Seelotsen,
- 5.
- die Position, bis zu der eine Lotsenberatung erfolgen soll,
- 6.
- bei einer Anforderung für die Lotsenversetzposition bei der Leuchttonne "GW/TG" die Art der Übernahmemöglichkeit durch Hubschrauber oder Lotsenversetzschiff.
- 7.
- Bestimmungshafen,
- 8.
- letzter Abgangshafen,
- 9.
- den Freibord und die Höhe des Lotseneinstiegs über der Wasserlinie,
- 10.
- die sichere minimale Steuergeschwindigkeit und die maximale Manövriergeschwindigkeit für die Revierfahrt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.8.2024 I Nr. 262
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR504120003
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f60648cb9898b3f9cbd0627d93f3630dd8186b41f09feed0ef90fc90df5d2546