Ems LV
§ 15Lotsentätigkeit nach der ersten Bestallung
Verordnung über die Verwaltung und Ordnung des Seelotsreviers Ems
- 1.
- im ersten halben Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 120 Metern und einer Breite von bis zu 20 Metern,
- 2.
- im zweiten halben Jahr Schiffe mit einer Länge bis zu 140 Metern und einer Breite von bis zu 24 Metern,
- 3.
- im darauffolgenden Jahr Schiffe mit einer Länge bis zu 180 Metern und einer Breite bis zu 28 Metern und einem Tiefgang bis zu 9 Metern.
- 1.
- der jeweils aufgeführte Längenwert zuzüglich höchstens 5,00 m und
- 2.
- der jeweils aufgeführte Breitenwert zuzüglich höchstens 0,50 m.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.8.2024 I Nr. 262
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR504120003
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f60648cb9898b3f9cbd0627d93f3630dd8186b41f09feed0ef90fc90df5d2546