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ELV

§ 15Probezeit

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten beim Bundeseisenbahnvermögen

Dienstzeiten der in § 1 genannten Beamtinnen und Beamten bei der Gesellschaft gelten als Probezeit, wenn eine den Laufbahnanforderungen gleichwertige Tätigkeit ausgeübt wird. Die Feststellung über die Bewährung in der Probezeit trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle im Einvernehmen mit der Gesellschaft.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 333 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR270300004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5cd24dbed1448d33f6e7e718bc15f0e0c01d23d910632939b53682fbdd72cd1a

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • VII. DelegationsAnO BEVÜbertragung von Befugnissen nach anderen Vorschriften

    „… eine gleichwertige Laufbahn nach Maßgabe der hierzu erlassenen Bestimmungen zu entscheiden, 6. nach § 15 der Eisenbahn-Laufbahnverordnung über die Bewährung in der Probezeit zu entscheiden, 7. nach § 18 Abs. 5 der Eisenbahn-Laufbahnverordnung über die Zulas …“