ELV
§ 15Probezeit
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten beim Bundeseisenbahnvermögen
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 333 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR270300004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5cd24dbed1448d33f6e7e718bc15f0e0c01d23d910632939b53682fbdd72cd1a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- VII. DelegationsAnO BEVÜbertragung von Befugnissen nach anderen Vorschriften
„… eine gleichwertige Laufbahn nach Maßgabe der hierzu erlassenen Bestimmungen zu entscheiden, 6. nach § 15 der Eisenbahn-Laufbahnverordnung über die Bewährung in der Probezeit zu entscheiden, 7. nach § 18 Abs. 5 der Eisenbahn-Laufbahnverordnung über die Zulas …“