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ELV

§ 16Übertragung von höher bewerteten Dienstposten, Erprobung

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten beim Bundeseisenbahnvermögen

(1) Die oberste Dienstbehörde legt fest, welcher Arbeitsplatz bei der Gesellschaft als höher bewerteter Dienstposten im Sinne von § 11 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, gilt.
(2) Die Auslese für die Übertragung höher bewerteter Dienstposten trifft die Gesellschaft nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes.
(3) Dienstzeiten der in § 1 genannten Beamtinnen und Beamten bei der Gesellschaft gelten als Erprobungszeit, wenn die ausgeübte Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen des höher bewerteten Dienstpostens entsprochen hat.
(4) Die Feststellung über das erfolgreiche Ableisten der Erprobungszeit trifft die Gesellschaft.
(5) Für Beamtinnen und Beamte, die im Rahmen ihrer bisherigen Verwendung oder einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Gesellschaft eine überdurchschnittliche Qualifikation nachgewiesen haben, kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft Ausnahmen vom Erfordernis und von der Dauer der Erprobungszeit auf höher bewerteten Dienstposten zulassen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 333 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR270300004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5cd24dbed1448d33f6e7e718bc15f0e0c01d23d910632939b53682fbdd72cd1a

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 11 BLVVoraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst; Auswahlverfahren

    „… legt fest, welcher Arbeitsplatz bei der Gesellschaft als höher bewerteter Dienstposten im Sinne von § 11 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des …“