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ELV

§ 19Praxisaufstieg

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten beim Bundeseisenbahnvermögen

(1) Zum Praxisaufstieg kann zugelassen werden, wer zu Beginn der Einführung
1.
das 40. Lebensjahr vollendet und
2.
das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Die Beamtinnen und Beamten werden in die höhere Laufbahn eingeführt, indem sie Aufgaben dieser Laufbahn wahrnehmen. Die Einführungszeit dauert
1.
im mittleren Dienst ein Jahr und sechs Monate,
2.
im gehobenen Dienst zwei Jahre und
3.
im höheren Dienst zwei Jahre und sechs Monate.
Die Gesellschaft gestaltet die Einführung im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. Die Einführung soll für den mittleren Dienst Lehrgänge von mindestens sechs, für den gehobenen Dienst von mindestens acht und für den höheren Dienst von mindestens zehn Wochen Dauer umfassen. Die Lehrgänge zum Aufstieg werden von geeigneten Einrichtungen durchgeführt.
(3) Soweit die Beamtin oder der Beamte nach Vollendung des 35. Lebensjahres
1.
Tätigkeiten ausübt, die nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen der höheren Laufbahn entsprechen, und
2.
dabei überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat,
kann die Einführungszeit um höchstens sechs Monate gekürzt werden.
(4) Den erfolgreichen Abschluss der Einführung stellt ein von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft zu bestimmender unabhängiger Ausschuss nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest. Die oberste Dienstbehörde regelt das Feststellungsverfahren nach Anhörung der Gesellschaft. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 333 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR270300004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5cd24dbed1448d33f6e7e718bc15f0e0c01d23d910632939b53682fbdd72cd1a

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