Zum Gesetzesinhalt

ElektroMbMstrV

§ 8Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil I

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Elektromaschinenbauer-Handwerk

(1) Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Bei Berechnung des Gesamtergebnisses der Prüfung in Teil I der Meisterprüfung nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung werden zunächst die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fachgesprächs im Verhältnis 3:1 gewichtet. Anschließend wird das hieraus folgende Ergebnis mit der Bewertung der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.
(2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung bestanden, wenn
1.
das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist und
2.
das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ ist.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: ersetzt V 7110-3-149 v. 17.6.2002 I 2325 (ElektroMbMstrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR03E0B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): edef4f6820de51fa1866af78d5984c26c8e76be865464ada47d667f9d4989db2

XML-Quelle beim Herausgeber