ElektroMbMstrV
§ 5Meisterprüfungsprojekt
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Elektromaschinenbauer-Handwerk
- 1.
- im Rahmen der Planungsarbeiten technische Berechnungen, Wickelschaltbilder, technische Zeichnungen, Stromlaufpläne anfertigen sowie eine Arbeitsprozessplanung erstellen, Material auswählen und die Materialauswahl begründen sowie den Auftrag kalkulieren,
- 2.
- auf Grundlage der Tätigkeiten nach Nummer 1 eine Anlage oder ein Teilstück der Antriebstechnik herstellen, instand setzen oder modernisieren, dabei Installationsarbeiten, Parametrierungsarbeiten sowie Programmierarbeiten durchführen sowie
- 3.
- im Rahmen der Kontrollarbeiten sowie der Dokumentationsarbeiten notwendige sicherheitstechnische Überprüfungen und Messungen durchführen sowie Prüfprotokolle, einen Nachweis über die Erfüllung von Sicherheitsstandards und eine Nachkalkulation erstellen.
- 1.
- die Planungsarbeiten anhand technischer Berechnungen, Wickelschaltbilder, technischer Zeichnungen, von Stromlaufplänen, der Arbeitsprozessplanung, Begründung der Materialauswahl sowie einer Auftragskalkulation mit 30 Prozent,
- 2.
- die Durchführungsarbeiten mit 50 Prozent und
- 3.
- die Kontrollarbeiten sowie die Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen, bestehend aus Prüfprotokollen und einem Nachweis über die Erfüllung von Sicherheitsstandards sowie einer Nachkalkulation, mit 20 Prozent.
Sonst: ersetzt V 7110-3-149 v. 17.6.2002 I 2325 (ElektroMbMstrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR03E0B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): edef4f6820de51fa1866af78d5984c26c8e76be865464ada47d667f9d4989db2