ElektroMbMstrV
§ 6Fachgespräch
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Elektromaschinenbauer-Handwerk
- 1.
- die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,
- 2.
- Kundinnen und Kunden zu beraten und dabei den jeweiligen Kundenwunsch sowie wirtschaftliche, rechtliche, technische und energieeffiziente Gesichtspunkte in das Beratungsgespräch einzubeziehen,
- 3.
- sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen sowie
- 4.
- mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Elektromaschinenbauer-Handwerk zu berücksichtigen.
Sonst: ersetzt V 7110-3-149 v. 17.6.2002 I 2325 (ElektroMbMstrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR03E0B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): edef4f6820de51fa1866af78d5984c26c8e76be865464ada47d667f9d4989db2