ElektroMbMstrV
§ 11Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Elektromaschinenbauer-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Elektromaschinenbauer-Handwerk
- 1.
- die Erbringung der Leistungen bei Kundinnen und Kunden sowie in der Werkstatt, auch unter Einsatz digitaler Technologien, vorbereiten, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Methoden der Arbeitsplanung sowie der Arbeitsorganisation erläutern, auswählen und die Auswahl begründen sowie unter Berücksichtigung einzusetzender Verfahren den Einsatz von Personal, Material und Geräten, Maschinen oder Werkzeugen planen,
- b)
- mögliche Störungen bei der Leistungserbringung, auch in der Zusammenarbeit mit anderen an der Leistungserbringung Beteiligten, vorhersehen und Auswirkungen bewerten sowie Lösungen zu deren Vermeidung oder Behebung entwickeln,
- c)
- Handhabungshinweise von Geräten, Maschinen oder Werkzeugen sowie Produktinformationen leistungsbezogen auswerten und erläutern,
- d)
- technische Arbeitspläne, Skizzen oder Fertigungszeichnungen erstellen, bewerten und korrigieren,
- e)
- technische Detailberechnungen durchführen,
- f)
- logistische Maßnahmen, Transportwege und Einlagerung planen,
- g)
- Vorgaben zur Prüfung an Maschinen und Prüfpläne erarbeiten sowie
- h)
- auftragsbezogene Vorgaben zum Programmieren systembezogener Anwendungssoftware und zum Parametrieren erarbeiten und festlegen,
- 2.
- die Leistungen erbringen, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- berufsbezogene Rechtsvorschriften und technische Normen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik anwenden,
- b)
- Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung sowie zur Gefahrenbeseitigung erläutern sowie Folgen ableiten,
- c)
- Fehler und Mängel in der Erbringung der Leistungen erläutern sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung ableiten,
- d)
- Vorgehensweise zur Erbringung von Leistungen unter Berücksichtigung von Materialien und Komponenten erläutern und begründen sowie
- e)
- Dokumentationen nach § 3 Satz 3 erstellen, bewerten und korrigieren,
- f)
- Vorgehen zum Einstellen von Parametern erläutern und dokumentieren sowie
- g)
- systembezogene Anwendungssoftware programmieren sowie
- 3.
- die Leistungen kontrollieren, dokumentieren, übergeben und abrechnen, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Kriterien zur Feststellung der Qualität der erbrachten Leistungen erläutern,
- b)
- Leistungen dokumentieren,
- c)
- Vorgehensweise zur Durchführung von Prüfungen anhand von Prüfvorgaben und Prüfplänen erläutern, Prüfergebnisse sowie Messergebnisse bewerten und daraus Konsequenzen ableiten,
- d)
- Vorgehensweise bei Übergabe der Leistungen und Information der Kundinnen und Kunden über Handhabung, die Einhaltung von Sicherheitshinweisen, Instandhaltungsintervalle sowie Pflege und Wartung von Antriebssystemen, Energieerzeugungssystemen sowie Energiespeichersystemen erläutern,
- e)
- Vorgehensweise bei der Übergabe von Dokumentationen nach § 3 Satz 3 oder systembezogener Anwendungssoftware erläutern,
- f)
- Serviceleistungen anlässlich der Übergabe, insbesondere zu empfohlenen Instandhaltungsintervallen, erläutern und bewerten,
- g)
- Leistungen abrechnen,
- h)
- auftragsbezogene Nachkalkulationen durchführen und Konsequenzen ableiten sowie
- i)
- Möglichkeiten der Herstellung von Kundenzufriedenheit und der Kundenbindung erläutern und beurteilen.
Sonst: ersetzt V 7110-3-149 v. 17.6.2002 I 2325 (ElektroMbMstrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR03E0B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): edef4f6820de51fa1866af78d5984c26c8e76be865464ada47d667f9d4989db2