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ElektroG

Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 286

Sonst: Ersetzt G 2129-43 v. 16.3.2005 I 762 (ElektroG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR173910015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 29a318061af91045653884176310091e2329a5a5a4f5c44aa11cecc01731b31a

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseInhaltsübersichtAbschnitt 1 Allgemeine Vorschriften§ 1Abfallwirtschaftliche Ziele§ 2Anwendungsbereich§ 3BegriffsbestimmungenAbschnitt 2 Pflichten beim Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten§ 4Produktkonzeption§ 5Einrichten der Gemeinsamen Stelle§ 6Registrierung§ 7Finanzierungsgarantie§ 7aRücknahmekonzept§ 8Niederlassungspflicht, Beauftragung und Benennung eines Bevollmächtigten§ 9KennzeichnungAbschnitt 3 Sammlung und Rücknahme§ 10Getrennte Erfassung§ 11VerordnungsermächtigungenUnterabschnitt 1 Sammlung und Rücknahme von Altgeräten aus privaten Haushalten§ 12Berechtigte für die Erfassung von Altgeräten aus privaten Haushalten§ 13Sammlung durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger§ 14Bereitstellen der abzuholenden Altgeräte durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger§ 15Aufstellen von Behältnissen durch die Hersteller oder deren Bevollmächtigte§ 16Rücknahmepflicht der Hersteller§ 17Rücknahmepflicht der Vertreiber§ 17aRücknahme durch zertifizierte Erstbehandlungsanlagen§ 17bKooperation zwischen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und zertifizierten Erstbehandlungsanlagen§ 18Informationspflichten gegenüber den privaten Haushalten§ 18aKennzeichnung und Hinweispflichten an Sammel- und RücknahmestellenUnterabschnitt 2 Rücknahme von Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte§ 19Rücknahme durch den Hersteller§ 19aInformationspflichten der HerstellerAbschnitt 4 Behandlungs- und Verwertungspflichten, Verbringung§ 20Behandlung und Beseitigung§ 21Zertifizierung§ 22Verwertung§ 23Anforderungen an die Verbringung§ 24VerordnungsermächtigungenAbschnitt 5 Anzeige-, Mitteilungs- und Informationspflichten§ 25Anzeigepflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen§ 26Mitteilungspflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger§ 27Mitteilungspflichten der Hersteller§ 28Informationspflichten der Hersteller gegenüber Wiederverwendungseinrichtungen und Behandlungsanlagen§ 29Mitteilungspflichten der Vertreiber§ 30Mitteilungspflichten der Betreiber von ErstbehandlungsanlagenAbschnitt 6 Gemeinsame Stelle§ 31Aufgaben der Gemeinsamen Stelle§ 32Mitteilungen der Gemeinsamen Stelle an das Umweltbundesamt, Landesbehörden und andere öffentliche Stellen§ 33Befugnisse der Gemeinsamen Stelle§ 34Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle§ 35Organisation der Gemeinsamen StelleAbschnitt 7 Zuständige Behörde§ 36Zuständige Behörde§ 37Aufgaben der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Registrierung§ 38Weitere Aufgaben der zuständigen Behörde§ 38aVollständig automatisierter Erlass von Verwaltungsakten§ 39Zusammenarbeit mit anderen BehördenAbschnitt 8 Beleihung§ 40Ermächtigung zur Beleihung§ 41Aufsicht§ 42Beendigung der BeleihungAbschnitt 9 Schlussbestimmungen§ 43Beauftragung Dritter§ 44Widerspruch und Klage§ 45Bußgeldvorschriften§ 46ÜbergangsvorschriftenAnlage 1(zu § 2 Absatz 1) Nicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Kategorien des § 2 Absatz 1 fallenAnlage 2(zu § 6 Absatz 1) Angaben bei der RegistrierungAnlage 3(zu § 9 Absatz 2)Anlage 3a(zu § 18a Absatz 1, 2 und 4 und § 31 Absatz 1 Satz 4 Nummer 6) Symbol zur Kennzeichnung von Sammel- und RücknahmestellenAnlage 4(zu § 20 Absatz 2 Satz 4) Technische Anforderungen an Standorte für die Lagerung und Behandlung von AltgerätenAnlage 5(zu § 21 Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 4 Nummer 3) BehandlungskonzeptAnlage 5a(zu § 21 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 4 Satz 2) BetriebstagebuchAnlage 6(zu § 23 Absatz 1)