ElektroG
§ 45Bußgeldvorschriften
- 1.
- entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig registrieren lässt,
- 2.
- entgegen § 6 Absatz 1 Satz 4 oder § 8 Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
- 3.
- entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 ein Elektro- oder Elektronikgerät in Verkehr bringt,
- 4.
- entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ein Elektro- oder Elektronikgerät zum Verkauf anbietet,
- 4a.
- entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 das Anbieten oder Bereitstellen eines Elektro- oder Elektronikgerätes ermöglicht,
- 4b.
- entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand eines Elektro- oder Elektronikgerätes vornimmt,
- 5.
- entgegen § 6 Absatz 3 die Registrierungsnummer nicht ausweist,
- 6.
- entgegen § 7 Absatz 4 die dort genannten Kosten ausweist,
- 7.
- entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 einen Bevollmächtigten nicht benennt,
- 8.
- entgegen § 9 Elektro- oder Elektronikgeräte nicht oder nicht richtig kennzeichnet,
- 9.
- entgegen § 12 Satz 1 eine Erfassung durchführt,
- 10.
- entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Behältnis nicht oder nicht rechtzeitig abholt,
- 11.
- (weggefallen)
- 12.
- (weggefallen)
- 13.
- entgegen § 16 Absatz 3 ein leeres Behältnis nicht oder nicht rechtzeitig aufstellt,
- 13a.
- entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 erster Halbsatz ein Altgerät nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zurücknimmt,
- 13b.
- entgegen § 18 Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1 die privaten Haushalte nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig informiert,
- 13c.
- entgegen § 18a Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine eingerichtete Sammel- und Rücknahmestelle nach Anlage 3a kenntlich gemacht ist,
- 13d.
- entgegen § 18a Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 19a Satz 1 oder Satz 3 eine Information oder einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,
- 14.
- entgegen § 21 Absatz 1 ohne Zertifizierung eine Erstbehandlung durchführt,
- 14a.
- entgegen § 23 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 3 Stufe 1 Buchstabe a Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung oder Bewertung durch eine Elektrofachkraft oder eine zertifizierte Erstbehandlungsanlage durchgeführt wird, oder
- 15.
- entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1, § 29 Absatz 1 Satz 1 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 286
Sonst: Ersetzt G 2129-43 v. 16.3.2005 I 762 (ElektroG)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR173910015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 29a318061af91045653884176310091e2329a5a5a4f5c44aa11cecc01731b31a