(1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 jeder Bevollmächtigte ist verpflichtet, für Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte ab den in § 3 Nummer 4 genannten Zeitpunkten eine zumutbare Möglichkeit zur Rückgabe zu schaffen. Eine Verpflichtung der Endnutzer zur Überlassung der Altgeräte an den Hersteller besteht nicht.
(2) Der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 der Bevollmächtigten hat die Altgeräte oder deren Bauteile im Fall der Rücknahme nach Absatz 1 zur Wiederverwendung vorzubereiten oder nach § 20 Absatz 2 bis 4 und § 22 Absatz 1 zu behandeln und zu verwerten. Satz 1 gilt für den Endnutzer entsprechend, sofern dieser die Altgeräte nicht dem Hersteller überlässt.
(3) Die Kosten der Entsorgung trägt der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 der Bevollmächtigte. Satz 1 gilt nicht für historische Altgeräte. Die Kosten der Entsorgung von historischen Altgeräten hat der Endnutzer, der nicht privater Haushalt ist, zu tragen. Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 der Bevollmächtigte und Erwerber oder Endnutzer, der nicht privater Haushalt ist, können von Satz 1 abweichende Vereinbarungen treffen.
(4) Der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 der Bevollmächtigte ist verpflichtet, die finanziellen und organisatorischen Mittel vorzuhalten, um seinen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 nachzukommen. Sie haben zur Bewertung ihrer Finanzverwaltung, die auch die finanziellen Mittel zur Erfüllung ihrer Pflichten nach dieser Vorschrift, insbesondere nach den Absätzen 1 und 3 umfassen muss, geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 286
Sonst: Ersetzt G 2129-43 v. 16.3.2005 I 762 (ElektroG)
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