Zum Gesetzesinhalt

ElektroG

§ 41Aufsicht

Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten

(1) Die Beliehene untersteht der Rechts- und Fachaufsicht der zuständigen Behörde.
(2) Erfüllt die Beliehene die ihr übertragenen Aufgaben nicht oder nicht ausreichend, ist die zuständige Behörde befugt, die Aufgaben selbst durchzuführen oder im Einzelfall durch einen Beauftragten durchführen zu lassen.
(3) Die zuständige Behörde kann von der Beliehenen Ersatz für die Kosten verlangen, die ihr für die Rechts- und Fachaufsicht nach Absatz 1 entstehen. Der Anspruch darf der Höhe nach die im Haushaltsplan des Bundes für die Durchführung der Rechts- und Fachaufsicht veranschlagten Einnahmen nicht übersteigen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 286

Sonst: Ersetzt G 2129-43 v. 16.3.2005 I 762 (ElektroG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR173910015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 29a318061af91045653884176310091e2329a5a5a4f5c44aa11cecc01731b31a

XML-Quelle beim Herausgeber