(1) Nationale Kontrollbehörden im Sinne des Artikels 31 Absatz 1, des Artikels 40 Absatz 1 und 5 sowie der Artikel 42 und 43 Absatz 2 und 3 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 sind die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (§ 8 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes) sowie die zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder.
(2) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vertritt die Aufgaben der nationalen Kontrollbehörden gegenüber dem Europäischen Datenschutzbeauftragten. Sie oder er arbeitet dabei eng mit den zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder zusammen. Die Zuständigkeiten für die Datenschutzkontrolle in den Ländern bleiben unberührt.
(3) Die Vertretung der nationalen Kontrollbehörden
1.
im Europäischen Datenschutzausschuss oder
2.
in einem sonstigen Gremium, das von dem Europäischen Datenschutzausschuss gemäß Artikel 62 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39) bestimmt wird und das für die Datenschutzaufsicht über Eurojust zuständig ist,
richtet sich nach § 17 des Bundesdatenschutzgesetzes.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 11.3.2026 I Nr. 69
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