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EJG

§ 11Mitteilung von Einschränkungen und Bedingungen

Gesetz über Eurojust und das Europäische Justizielle Netz in Strafsachen

Bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten und Informationen an Eurojust teilt die übermittelnde Stelle gegebenenfalls mit,
1.
inwieweit sie nach Artikel 49 Absatz 1 Satz 1 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 den Informationsaustausch zwischen Eurojust und Europol einschränkt und
2.
welche Bedingungen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts für die Verwendung der über Eurojust ausgetauschten Daten und Informationen durch die empfangende Behörde in einem anderen Mitgliedstaat gelten (Artikel 73 Absatz 1 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023).
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 11.3.2026 I Nr. 69

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR201010019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 39577353701dae6a78828b866ad99a1c8f88464d618257c016018a1d9a62f33a

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