EJG
§ 11Mitteilung von Einschränkungen und Bedingungen
Gesetz über Eurojust und das Europäische Justizielle Netz in Strafsachen
- 1.
- inwieweit sie nach Artikel 49 Absatz 1 Satz 1 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 den Informationsaustausch zwischen Eurojust und Europol einschränkt und
- 2.
- welche Bedingungen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts für die Verwendung der über Eurojust ausgetauschten Daten und Informationen durch die empfangende Behörde in einem anderen Mitgliedstaat gelten (Artikel 73 Absatz 1 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023).
Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 11.3.2026 I Nr. 69
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR201010019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 39577353701dae6a78828b866ad99a1c8f88464d618257c016018a1d9a62f33a