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EJG

§ 12Europäisches Justizielles Netz in Strafsachen

Gesetz über Eurojust und das Europäische Justizielle Netz in Strafsachen

(1) Der EJN-Beschluss ist anzuwenden.
(2) Das Bundesamt für Justiz, der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und die von den Landesregierungen bestimmten weiteren Stellen nehmen die Aufgaben der deutschen Kontaktstellen im Sinne des EJN-Beschlusses wahr. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz benennt im Einvernehmen mit den deutschen Kontaktstellen aus deren Kreis die nationale und die technische Anlaufstelle für das Europäische Justizielle Netz im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 und 4 des EJN-Beschlusses. Änderungen der Benennung erfolgen im Einvernehmen mit den deutschen Kontaktstellen und sind jederzeit möglich.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben der Kontaktstelle einer Landesbehörde zuzuweisen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung einer obersten Landesbehörde übertragen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 11.3.2026 I Nr. 69

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR201010019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 39577353701dae6a78828b866ad99a1c8f88464d618257c016018a1d9a62f33a

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