EJG
§ 10Zustimmungen durch die zuständigen deutschen Stellen
Gesetz über Eurojust und das Europäische Justizielle Netz in Strafsachen
- 1.
- die Zustimmung zu einem Tätigwerden von Eurojust auf Ersuchen der Europäischen Kommission kann insbesondere abgelehnt werden, wenn andernfalls wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder die Sicherheit einer Person oder der Erfolg laufender strafrechtlicher Ermittlungen gefährdet würden;
- 2.
- die Zustimmung zur Weiterleitung von personenbezogenen Daten durch Eurojust an Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Europäischen Union, an Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, oder an internationale Organisationen darf nur unter den Voraussetzungen erteilt werden, unter denen die zuständigen deutschen Stellen die Daten selbst an diese Stellen übermitteln dürften; im Übrigen gilt Nummer 1 entsprechend.
Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 11.3.2026 I Nr. 69
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR201010019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 39577353701dae6a78828b866ad99a1c8f88464d618257c016018a1d9a62f33a