(1) Das nationale Mitglied verarbeitet personenbezogene Daten gemäß Artikel 23 Absatz 7 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023, soweit dies zur Aufgabenerfüllung von Eurojust oder für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist. Für den Umfang der zu verarbeitenden Daten gilt § 484 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 der Strafprozessordnung entsprechend.
(2) Das nationale Mitglied gestattet Personen nach Artikel 24 Absatz 2 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 Zugriff auf die von ihm selbst im Fallbearbeitungssystem angelegten Daten, soweit dies zur Aufgabenerfüllung von Eurojust oder für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist.
(3) Das nationale Mitglied gewährt Eurojust-Anlaufstellen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a, b und c der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023, die im Anwendungsbereich dieses Gesetzes oder in anderen Mitgliedstaaten an das Fallbearbeitungssystem angebunden sind, nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 Zugriff auf Daten, die es in dem Fallbearbeitungssystem speichert, soweit dies für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist. Für Daten, die von einem nationalen Mitglied eines anderen Mitgliedstaates angelegt wurden, prüft das nationale Mitglied zusätzlich zum Kriterium der Erforderlichkeit, ob die Voraussetzungen des Artikels 25 Absatz 1 Buchstabe b der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 erfüllt sind.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz entscheidet nach Konsultation mit dem deutschen nationalen Mitglied darüber, welche in Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a, b und c der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 genannten Eurojust-Anlaufstellen befugt sind, die Bundesrepublik Deutschland betreffende Daten in das Fallbearbeitungssystem nach Maßgabe von Artikel 25 Absatz 4 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 einzugeben. Die Befugnis zur Eingabe kann erteilt werden, soweit dies für die Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich und für die Effizienz der Arbeitsabläufe förderlich ist.
(5) Das nationale Mitglied trifft Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 1 im Einvernehmen mit derjenigen zuständigen deutschen Stelle, von der die Daten oder Informationen stammen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 11.3.2026 I Nr. 69
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