EJG
§ 5Befugnisse des nationalen Mitglieds
Gesetz über Eurojust und das Europäische Justizielle Netz in Strafsachen
- 1.
- das nationale Mitglied kann den zuständigen deutschen Stellen gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 Vorschläge zu den in Artikel 8 Absatz 3 und 4 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 genannten Ersuchen und Maßnahmen unterbreiten;
- 2.
- dem nationalen Mitglied wird zur Wahrnehmung seiner Aufgaben in dem Umfang Zugang zu denjenigen Registern gemäß Artikel 9 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 gewährt, die von öffentlichen Stellen geführt werden, wie dies gegenüber einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines Strafverfahrens zulässig wäre;
- 3.
- das nationale Mitglied ist gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 der Vertreter der Bundesrepublik Deutschland bei dem Koordinierungsdauerdienstmechanismus von Eurojust;
- 4.
- das nationale Mitglied ist die für die Entgegennahme und Übermittlung von Informationen zwischen Eurojust und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung zuständige deutsche Behörde gemäß Artikel 51 Absatz 4 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023.
Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 11.3.2026 I Nr. 69
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR201010019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 39577353701dae6a78828b866ad99a1c8f88464d618257c016018a1d9a62f33a