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EgVV

§ 3Zugang zu Informationen; Verschwiegenheit

Verordnung über die Erstellung der gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen der Bundesregierung

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gewährt der Gemeinschaftsdiagnose den zur Durchführung des Befürwortungsverfahrens erforderlichen Zugang zu Informationen.
(2) Die Mitglieder der Gemeinschaftsdiagnose gewährleisten die Verschwiegenheit ihrer mit dem Befürwortungsverfahren befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über den Inhalt von Beratungen im Zusammenhang mit dem Befürwortungsverfahren und über die ihnen im Zusammenhang mit dem Befürwortungsverfahren zur Verfügung gestellten Informationen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR337800017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a893d34fd2f1f15d65a6bc9123c3199c7c328fa1edb82198f4b9300f8071cafe

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