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EgVV

§ 2Befürwortungsverfahren

Verordnung über die Erstellung der gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen der Bundesregierung

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie legt der Gemeinschaftsdiagnose den Entwurf einer dem Befürwortungsverfahren unterliegenden Vorausschätzung nach dem Muster der Anlage vor.
(2) Nach Erhalt eines Entwurfs nach Absatz 1 prüft die Gemeinschaftsdiagnose, ob dieser unter Berücksichtigung der Informationen, die in die Vorausschätzung einfließen konnten, plausibel ist. Der Unsicherheit bei der Erstellung von Vorausschätzungen ist Rechnung zu tragen. Zeitnah vorliegende gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen können bei der Beurteilung der Vorausschätzungen der Bundesregierung als Orientierung dienen.
(3) Die Gemeinschaftsdiagnose teilt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt des Entwurfs mit, ob sie den Entwurf befürwortet. Falls die Gemeinschaftsdiagnose den Entwurf nicht befürwortet, teilt sie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zudem schriftlich ihre Gründe mit. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann der Gemeinschaftsdiagnose nach einer Mitteilung nach Satz 2 einen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit erstellten überarbeiteten Entwurf der Vorausschätzung der Bundesregierung vorlegen. Für die Überarbeitung stehen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mindestens zwei Arbeitstage zur Verfügung.
(4) Die Gemeinschaftsdiagnose teilt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie innerhalb eines Arbeitstages nach Erhalt des überarbeiteten Entwurfs nach Absatz 3 Satz 3 mit, ob sie diesen überarbeiteten Entwurf befürwortet. Falls die Gemeinschaftsdiagnose den überarbeiteten Entwurf nicht befürwortet, teilt sie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zudem schriftlich ihre Gründe mit.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR337800017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a893d34fd2f1f15d65a6bc9123c3199c7c328fa1edb82198f4b9300f8071cafe

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