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EgVV

§ 5Übergangsvorschrift

Verordnung über die Erstellung der gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen der Bundesregierung

Ab dem 1. Juli 2018 setzt sich die Gemeinschaftsdiagnose bis zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit aus denjenigen Wirtschaftsforschungseinrichtungen zusammen, die zu diesem Tag mit der Erstellung der in § 1 Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Prognosen beauftragt sind.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR337800017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a893d34fd2f1f15d65a6bc9123c3199c7c328fa1edb82198f4b9300f8071cafe

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