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Eingangsformel

Verordnung über die Erstellung der gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen der Bundesregierung

Auf Grund des § 3 Satz 3 des Vorausschätzungsgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2080) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR337800017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a893d34fd2f1f15d65a6bc9123c3199c7c328fa1edb82198f4b9300f8071cafe

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