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EgVV

§ 4Öffentliche Stellungnahmen

Verordnung über die Erstellung der gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen der Bundesregierung

Die Gemeinschaftsdiagnose kann das Ergebnis ihrer Prüfung veröffentlichen, allerdings nicht vor Veröffentlichung der Vorausschätzung durch die Bundesregierung. Im Übrigen steht die Veröffentlichung von Informationen im Zusammenhang mit dem Befürwortungsverfahren im Ermessen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR337800017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a893d34fd2f1f15d65a6bc9123c3199c7c328fa1edb82198f4b9300f8071cafe

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